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Elektrische Verriegelungen von Türen in Flucht- und Rettungswegen

Türen in Rettungswegen, also Flucht- und Notausgangstüren, dienen der Sicherheit des Menschen. Die Türen sollen sich im Gefahren- oder Panikfall leicht und ohne fremde Hilfsmittel öffnen lassen. Es ist daher aus gutem Grund nicht erlaubt, Türen in Rettungswegen abzuschließen oder zu blockieren.

Auf der anderen Seite müssen die Türen gegen unbefugtes Öffnen gesichert sein. Elektrische Verriegelungen ermöglichen diese Doppelfunktion und sind heute Standard.

Allerdings müssen alle elektrisch verriegelten Türen in Flucht- und Rettungswegen regelmäßig überprüft und gewartet werden: Bauaufsichtliche Vorschriften und die eigens erlassene Richtlinie über elektrische Verriegelungssysteme von Türen in Rettungswegen (EltVTR) von 1997 schreiben eine Konformitätsprüfung vor. Darüber hinaus wird eine mindestens einmal jährlich durchzuführende Prüfung auf den sicheren Zustand der Tür zwingend gefordert.

Die Prüfungen müssen durch entsprechend ausgebildete Sachkundige erfolgen und sind zu dokumentieren. Dies gilt auch für sogenannte "wartungsfreie" Einrichtungen.

 

Gesetzliche Vorschriften und Normen

Grundlage für die Sicherheit von elekrisch verriegelten Türen in Flucht- und Rettungswegen ist die Richtline EltVTR.

Anforderungen an elektrische Verriegelung von Türen in Rettungswegen, MBI. NW. 1989, S. 261:

3.2 Vor der ersten Inbetriebnahme der Türen mit elektrischen Verriegelungen in Rettungswegen ist (…) durch einen Sachkundigen festzustellen, ob die elektrische Verriegelung ordnungsgemäß eingebaut wurde und funktionsfähig ist.

3.3 Türen mit elektrischen Verriegelungen in Rettungswegen müssen mindestens einmal jährlich von einem Sachkundigen geprüft werden. Der Sachkundige hat über die wiederkehrende Prüfung eine Bescheinigung auszustellen, die der Betreiber der Bauaufsichtsbehörde auf Verlangen vorzulegen hat. Die Prüfung kann auch im Rahmen eines Wartungsvertrages mit einer fachlich geeigneten Firma durchgeführt werden.